Profimess GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B)
Stand: 08/2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie damit zusammenhängende Leistungen zwischen der Profimess GmbH, Schleusenstraße 3, 27568 Bremerhaven („Verkäufer“), und ihren Kunden („Käufer“).
1.2 Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an diesen Personenkreis; Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die AGB gelten in ihrer jeweils bei Bestellung des Käufers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. die Bestätigung des Verkäufers in Textform maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, Datenblätter, technische Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen oder Preislisten überlassen hat; an diesen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor (Ziffer 10.4).
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
2.4 Angaben in Katalogen, Datenblättern, Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind branchenübliche Näherungswerte und nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart worden sind. Sie stellen keine Garantien (§ 443 BGB) dar; eine Garantie ist nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
2.5 Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen sowie Änderungen der Ware im Zuge des technischen Fortschritts (z. B. Lieferung nach dem jeweils neuesten Fertigungsstand) bleiben vorbehalten, soweit die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird und die Abweichung für den Käufer zumutbar ist.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Der Leistungsumfang umfasst ausschließlich die Lieferung der in der Auftragsbestätigung genannten Ware. Zusatzleistungen wie Montage, Installation, Inbetriebnahme, Parametrierung, Kalibrierung vor Ort oder Einweisung und Schulung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; sie werden gesondert vergütet.
3.2 Abnahmen sowie Prüfungen oder Gutachten durch Sachverständige gehören nicht zum Leistungsumfang des Verkäufers. Beauftragt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers Sachverständige, geschieht dies im Namen und auf Rechnung des Käufers.
§ 4 Preise; Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar ab Werk/Lager Bremerhaven (FCA Bremerhaven, Incoterms® 2020), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung und etwaiger Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben. Preislisten und frühere Angebote sind unverbindlich.
4.2 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware fällig und ohne Abzug zu zahlen; ein Skontoabzug ist nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig. Zahlungen sind für den Verkäufer spesenfrei zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber angenommen.
4.3 Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Die Geltendmachung der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB und eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere nach Ziffer 8.4 Satz 2, unberührt.
4.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 5 Lieferzeit; Lieferverzug; höhere Gewalt
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere beizubringende Unterlagen, Angaben, Genehmigungen und Freigaben beschafft und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
5.2 Der Verkäufer behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Kann er verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft.
5.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Embargos und sonstige exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Beschränkungen, Streik und rechtmäßige Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, erhebliche Betriebsstörungen, Cyberangriffe, Transporthindernisse) verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Verkäufer wird den Käufer über Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich informieren. Dauert die Störung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche wegen derartiger Verzögerungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9.
5.4 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften; in jedem Fall ist eine Mahnung des Käufers erforderlich. Die Rechte des Käufers bei Lieferverzug richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 9.
5.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und (c) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine erheblichen Mehrkosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zu deren Übernahme bereit.
5.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür kann der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Netto-Rechnungsbetrags der betroffenen Ware pro angefangener Kalenderwoche berechnen, beginnend mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, insgesamt jedoch höchstens 5 %. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer, der Nachweis, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer unbenommen; die gesetzlichen Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung; Gefahrübergang; Transport
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager Bremerhaven gemäß der Lieferklausel FCA Bremerhaven (Incoterms® 2020), soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist; dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf gehen die Gefahr sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers; bei vereinbarter Lieferklausel FCA Bremerhaven (Incoterms® 2020) entspricht dem die Übergabe an den vom Käufer benannten Frachtführer bzw. die Verladung auf das abholende Beförderungsmittel. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
6.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.4 Der Verkäufer versichert jede Lieferung für die Dauer des Transports gegen die üblichen Transportrisiken (insbesondere Verlust und Beschädigung), es sei denn, der Käufer verzichtet im Rahmen seiner Bestellung in Textform auf die Transportversicherung. Die Kosten der Versicherung trägt der Käufer (Ziffer 4.1). Entschädigungsleistungen aus der Transportversicherung, die dem Verkäufer zufließen, kehrt dieser an den Käufer aus; der Gefahrübergang nach Ziffer 6.2 bleibt unberührt.
6.5 Transportschäden sind vom Käufer gegenüber dem Transportunternehmen unverzüglich zu rügen; die nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen erforderlichen Feststellungen sind zu veranlassen. Die gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.7 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
7.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß Ziffer 7.5 zur Sicherheit an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 7.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
7.7 Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt (insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist) und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend macht. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt; außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
7.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften über den Rückgriff in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
8.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen und Herstellerangaben (insbesondere Datenblätter), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Käufer den Verkäufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, gehören nicht zur Beschaffenheit der Ware.
8.3 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet; das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Verkäufer kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.5 Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. auf Verlangen des Verkäufers – auf dessen Kosten – an ihn zu übersenden. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten, trägt bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung (§ 439 Abs. 2 und 3 BGB), wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Ablieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde, trägt der Käufer, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus und hatte der Käufer dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, kann der Verkäufer Ersatz der hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verlangen.
8.6 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.7 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß durchgeführten Änderungen, Montage-, Inbetriebnahme- oder Instandsetzungsarbeiten und den hieraus resultierenden Folgen.
8.9 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen (a) für Rückgriffsansprüche nach § 445b BGB, (b) für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), (c) bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), (d) bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) sowie (e) für Schadensersatzansprüche des Käufers in den in Ziffer 9.2 genannten Fällen; insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Fristen.
8.10 Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche sechs Monate ab Ablieferung; Ziffer 8.9 Satz 2 und Ziffer 9 bleiben unberührt.
§ 9 Sonstige Haftung
9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Unbeschränkt haftet er ferner (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) nach dem Produkthaftungsgesetz, (c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie (d) im Umfang einer übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos.
9.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsmilderungen, nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.4 Die sich aus Ziffer 9.2 und 9.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (insbesondere Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen). Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat, sowie nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Software; Unterlagen; Schutzrechte
10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein einfaches (nicht ausschließliches) Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers in Textform zulässig.
10.2 Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen bzw. vom Objektcode in den Quellcode umwandeln; die zwingenden Befugnisse aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers zu verändern.
10.3 Der Käufer darf die Software Dritten nur dauerhaft und nur zusammen mit dem Liefergegenstand überlassen, wenn er die eigene Nutzung vollständig aufgibt und der Dritte in die Geltung dieser Nutzungsbedingungen eintritt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben beim Verkäufer bzw. beim Softwarehersteller.
10.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
§ 11 Exportkontrolle
11.1 Die Vertragserfüllung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler, europäischer oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll- und Sanktionsrechts entgegenstehen und erforderliche Genehmigungen erteilt werden.
11.2 Der Käufer wird alle Informationen und Unterlagen beibringen, die für eine Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigt werden (z. B. Endverbleibserklärungen). Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen vereinbarte Fristen und Lieferzeiten für deren Dauer. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, ist der Verkäufer hinsichtlich der betroffenen Teile zum Rücktritt berechtigt; Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9.
11.3 Bei einer Weitergabe der gelieferten Waren (einschließlich Software und Technologie) an Dritte im In- und Ausland hat der Käufer die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen, europäischen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.
§ 12 Bestellungen über den Online-Shop
12.1 Bestellungen über den Online-Shop des Verkäufers können nur von Unternehmern im Sinne von Ziffer 1.2 aufgegeben werden. Der Käufer bestätigt mit seiner Registrierung bzw. Bestellung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; der Verkäufer kann geeignete Nachweise (z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) verlangen.
12.2 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop ist kein bindendes Angebot des Verkäufers, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab. Eine automatisch versandte Bestätigung des Bestelleingangs stellt noch keine Annahme dar; der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform oder durch Auslieferung der Ware zustande. Ziffer 2 gilt im Übrigen entsprechend.
12.3 Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden abbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Käufer kann diese AGB und die Vertragsbestimmungen bei Vertragsschluss abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern.
12.4 Der Käufer hat seine Zugangsdaten geheim zu halten und den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung bestehen. Bestellungen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten aufgegeben werden, muss sich der Käufer nur zurechnen lassen, wenn ihm die Nutzung nach allgemeinen Grundsätzen (z. B. Stellvertretung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht) zuzurechnen ist oder er die missbräuchliche Nutzung zu vertreten hat.
§ 13 Datenschutz
13.1 Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten – auch zu etwaigen Bonitätsprüfungen und den hierbei eingeschalteten Auskunfteien – ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Verkäufers, abrufbar unter https://www.profimess.de/pdfs/Datenschutzrichtlinie.pdf.
§ 14 Rechtswahl; Gerichtsstand; Schlussbestimmungen
14.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk/Lager gemäß Ziffer 6.1, Erfüllungsort für die Zahlung der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
14.3 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Bremerhaven. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere über ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
14.5 Diese AGB ersetzen für ab ihrem Geltungsbeginn geschlossene Verträge alle früheren Fassungen der Geschäftsbedingungen des Verkäufers.
Stand: 08/2026
